Kindertagespflege

„Die Kindertagespflege ist nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 neben der Betreuung in KITAs eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung.
Die Tagespflege ist eine familiäre Betreuungsform und wird vor allem für Kinder unter 3 Jahren in Anspruch genommen, aber eine Betreuung ist auch bis zum 14. Lebensjahr möglich.

Ab dem 01.08.2013 hat jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege von max. 25 Stunden pro Woche,  wenn ein oder beide Elternteile ohne eine berufliche Beschäftigung sind. Sollten beide Elternteile eine berufliche Tätigkeit ausüben, ist eine Betreuung natürlich auch über 25 Stunden pro Woche möglich.

 

Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität werden als wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der Kindertagesstätte gesehen. Insbesondere für Einzelkinder oder jüngere Kinder kann dies ein wichtiges Erlebnis sein.

 

Eine Tagespflegeperson, die sich fachlich, persönlich und gesundheitlich eignet kann bis fünf Kinder gleichzeitig betreuen. Sie braucht geeignete Räume und eine Pflegeerlaubnis. Über die Eignung der Person oder der Räume treffen einige Landesgesetze nähere Festlegungen. Zuweilen haben auch die vermittelnden und finanzierenden Jugendämter eigene Beurteilungsmaßstäbe. Ab 2006 müssen alle Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Qualifizierung und einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind nachweisen….“ (Quelle: Wikipedia)

Mir ist es sehr wichtig, auf jedes Kind individuell einzugehen und entsprechend der persönlichen Entwicklung zu fördern, was mir durch diese kleine Gruppe von max. 5 Kindern ermöglicht wird. Im Gegensatz zu einem Kindergarten oder einer Krippe, bin ich flexibel in den Betreuungszeiten und auch in Notfällen außerhalb der Öffnungszeiten für Sie da und kann somit an individuelle Betreuungsbedarfe angepasst werden.

 

1. Wie wird die Kindertagespflege finanziert

 

Wenn Eltern einen Anspruch auf Kindertagespflege haben, erhält die Kindertagespflegeperson ein vom Betreuungsumfang abhängiges Kindertagespflegegeld aus öffentlichen Mitteln. Da die Kindertagespflegeperson einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, muss sie das Kindertagespflegegeld versteuern und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

Die Eltern zahlen einen ihrem Einkommen entsprechenden Elternbeitrag, der analog den Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen geregelt ist. In der Kindertagespflege gibt es die Elternbeitragsstufen für Betreuungszeiten von bis zu 15 Stunden, 25 Stunden, 35 Stunden oder 45 Stunden wöchentlich. Dabei wird zwischen Elternbeiträgen unterschieden für Kinder, die unter 2 Jahre alt oder 2 Jahre und älter sind.

Des Weiteren werden die Elternbeiträge nach unterschiedlichen Einkommensstufen erhoben. Er ist nicht höher als das Kindertagespflegegeld, das die Kindertagespflegeperson erhält.

Eltern, die über die Öffnungszeiten einer Einrichtung (z.B. Kindertageseinrichtung, Offene Ganztagsschule) hinaus, weitere Betreuung benötigen, müssen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege einen zusätzlichen Elternbeitrag bezahlen.

Besucht ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung und ein weiteres wird in Kindertagespflege betreut, so wird vorrangig der Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung erhoben. Sollte der Elternbeitrag für die Kindertagespflege höher sein, so muss ergänzend der Differenzbetrag gezahlt werden.

Ist ein Kind im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr vor der Einschulung, so ist für alle weiteren Kinder, die in einer Kindertagseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden, kein Elternbeitrag zu entrichten.

Grundsätzlich können Eltern die Kosten für die Kindertagespflege auch selbst übernehmen. Hierfür einigen sie sich mit der Kindertagspflegeperson auf einen Stundensatz, der direkt an die Kindertagespflegeperson gezahlt wird. Es wird empfohlen, einen Betreuungsvertrag abzuschließen.

 

2. Ansprechpartner im Fachbereich Jugend, Bildung und Sport

 

Ansprechpartner zu Fragen der Kindertagespflege sind neben den oben genannten Vermittlungsstellen:

Frau Meyer zu Hörste
Zimmer 227
Tel. 05242/963-591

Gewährung von Kindertagespflegegeld,
Erhebung der Elternbeiträge

 

Erlass Antrag
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Elternbeiträge 2019-2020.pdf
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Vordruck - Antrag-Kindertagespflege_01.2
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Vordruck_Antrag_Kindertagespflegegeld-11
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3. Masernschutzimpfung

Seit dem1. März 2020 gilt vom Gesetz her,  eine Masernimpflicht. Diese besagt, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten oder in die Kindertagespflege, die von der Kommission   empfohlenen Masern-Schutz-Impfung, vorweisen müssen. Ohne diese Schutzimpfung, kann keine Betreuung statt finden. Diese muss durch den Impfausweis nachgewiesen werden.


Tagespflege MarlensKobolde